Bike/26.08.2016

Fahrrad-Beleuchtung: Sicher und nach Vorschrift

Wir benötigen Ihre Zustimmung, um die Bewertungsfunktion zu aktivieren!

Diese Funktion ist nur verfügbar, wenn eine entsprechende Zustimmung erteilt wurde. Bitte lesen Sie die Details und akzeptieren Sie den Service, um die Bewertungsfunktion zu aktivieren.

Bewerten
Merken

Sehen und gesehen werden: Dieses Prinzip garantiert die Sicherheit im Straßenverkehrs. Was aber, wenn es dunkel wird oder das Wetter Kapriolen schlägt? Besonders Radler sollten die Vorschriften zu Sicherheit und Beleuchtung ernst nehmen und ihr Bike straßentauglich machen.

Streng nach Vorschrift: die richtige Beleuchtung am Fahrrad
Streng nach Vorschrift: die richtige Beleuchtung am Fahrrad

Die Straßenverkehrsordnung schreibt für das Fahrrad Folgendes vor:
• Scheinwerfer vorn mit weißem Licht
• Rücklicht hinten mit rotem Licht
• Zwei Seitenstrahler (Katzenaugen), alternativ Reflektorband

Damit die Beleuchtung komplett ist, müssen Vorder- und Rücklicht sowie die Pedalen ebenfalls mit Reflektoren versehen sein.

Die Farbkombination macht‘s

 

 

Auch das farbliche Zusammenspiel unterliegt festen Richtlinien. Die wichtigsten Fakten:

• Das Scheinwerferlicht muss gelb oder weiß leuchten
• Rückstrahler müssen mindestens 20 Zentimeter groß sein und rot leuchten
• Reflektoren an den Pedalen müssen gelb reflektieren
• Katzenaugen an den Rädern müssen gelb reflektieren
• Ein im Scheinwerfer integrierter Reflektor muss nach vorne weiß abstrahlen

Neben der Einhaltung dieser Regelungen ist es notwendig, Leuchten und Reflektoren regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit und Verschmutzungen zu überprüfen. Kleinere Kratzer oder Schmutzreste können die Leuchtkraft beeinflussen und bei einer Kontrolle geahndet werden. Wer einen Dynamo verwendet, sollte auch diesen mit überprüfen.

Knöllchen trotz Beleuchtung? Auf welche Details zu achten ist.

Viele Biker sind schon einmal in eine Fahrradkontrolle geraten und mussten trotz funktionstüchtiger Beleuchtung eine Verwarnung oder gar einen Bußgeldbescheid hinnehmen. Warum? Wie so häufig steckt der Teufel im Detail – Stichwort: Stecklichter.

 

Waren die batteriebetriebenen Leuchten bis vor einigen Jahren komplett verboten, wurde die Regelung mit Aufkommen der E-Bikes gekippt. Die Radfahrer konnten aufatmen. Aber Vorsicht, denn auch hier gibt es klare Vorschriften: Laut Gesetzgeber müssen die Scheinwerfer noch nach zehn Metern Distanz eine Beleuchtungsstärke von mindestens zehn Lux erreichen. Darüber hinaus muss das Licht durchgängig leuchten – Blinklichter sind im Straßenverkehr verboten.

Ob die jeweilige Leuchte vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen ist, lässt sich am deutschen Prüfzeichen-Symbol erkennen: Auf zertifizierten Leuchten wird eine Wellenlinie mit einer Zulassungsnummer (K-Nummer) abgebildet.

Wer sich trotzdem unsicher ist, auf welche Details man bei der Radbeleuchtung achten muss, dem hilft der Verband für bürgernahe Verkehrspolitik e.V., der einen aktuellen Bußgeldkatalog für Radfahrer zusammengestellt hat. Hier finden Sie die Übersicht über alle Bußgelder im Radverkehr.

Ausnahmen bestätigen die Regel – das Rennrad

Schreibt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bei Fahrrädern über elf Kilogramm vor, dass sowohl Akkuscheinwerfer als auch das Rücklicht fest angebracht sein müssen, gelten bei leichten Rennrädern andere Regeln. Hier müssen die Leuchten lediglich mitgeführt und bei Bedarf angebracht werden.

Bei Mountainbikes verhält es sich wieder anders: Die Bergräder sollen in jedem Fall eine feste Beleuchtung besitzen. Das gilt auch dann, wenn die MTBs unter der elf Kilo-Marke bleiben.

Stecklicht oder nicht?

Wie genau der Gesetzgeber die Bezeichnung „fest angebracht“ definiert, ist nicht eindeutig geklärt. Folgt man dem Wortlaut: „Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsbereit sein“, wären ansteckbare Leuchten wohl nicht erlaubt. Auch die Sonderregelung für Rennräder macht deutlich, dass zwischen einer bei Bedarf ansteckbaren und einer dauerhaft angebrachten Lichtanlage unterschieden wird.

Stecklicht am Fahrrad? Der Gesetzgeber muss nachbessern.
Stecklicht am Fahrrad? Der Gesetzgeber muss nachbessern.
Bildcredit:
Thinkstock


Ursprünglich liegt der Regelung jedoch ein anderer Gedanke zu Grunde: Der Scheinwerfer sollte im Sinne der Sicherheit so angebracht sein, dass er sich während der Fahrt nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Diese Bedingung kann auch von einem Stecklicht erfüllt werden. Führende Hersteller wie AXA, Sigma oder Busch & Müller bieten sie vielfältiger Form an.

Ob die häufig verwendeten LED-Leuchten zum Anstecken als Fahrradbeleuchtung verwendet werden dürfen oder nicht? Das liegt derzeit im Ermessen des kontrollierenden Beamten. Laut ADFC ist demnächst mit einer Klarstellung aus dem Bundesverkehrsministerium zu rechnen. Dabei könnte laut Fahrrad-Club dann auch die Frage geklärt werden, ab eine mobile Lichtanlage bei Tag zu Hause bleiben darf. 

Die Sicherheit Ihres Bikes hat für Sie Priorität? Dann lesen Sie bei uns auch alles zum Thema Fahrradschloss, zu den besten Fahrrad-Apps und was Sie vor dem Kauf einer Fahrrad-Navi wissen sollten.

Themen dieses Artikels



ISPO Logo Autor: ISPO.com