Sportbusiness/18.12.2017

Luxusmarken dürfen Verkauf über Amazon, Ebay und Co verbieten

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Dürfen Marken ihren Vertragshändlern verbieten, Ware über Online-Plattformen wie Amazon oder Ebay zu verkaufen? Darüber hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Sein Urteil lautet: Beschränkung erlaubt, sofern es sich um Luxusgüter handelt.

Streitpunkt Onlinehandel
Vertragshändler und Markenartikler streiten sich über den Vertrieb via Online-Plattformen

Konkret ging es um einen Streit zwischen einem Hersteller von Luxus-Kosmetikprodukten, Coty, und einer Online-Parfümerie des Händlers Akzente. Coty verbietet seinen Vertragshändlern, seine Produkte über andere Online-Plattformen zu vertreiben. Nach der Einschätzung des EuGH ist dies zulässig.

Das Gericht stellte klar: Die Qualität von Luxuswaren beruht auch „auf ihrem Prestige-Charakter, der ihnen luxuriöse Ausstrahlung verleiht“. Folglich seien selektive Vertriebswege nach Kartellrecht erlaubt, um das Luxusimage zu wahren. 

Sportartikelhersteller können Vertrieb nicht pauschal beschränken

Die Unsicherheit, was Sport-Marken Vertragshändlern verbieten dürfen, wird dadurch nicht geringer. Das Bundeskartellamt machte bereits deutlich, dass sich der EuGH bei dem Urteil nur auf „echte Prestigeprodukte“ bezog.

Das Kartellamt hat zudem klargestellt, dass Hersteller von Markenware keinen Freibrief haben, „ihre Händler bei der Nutzung von Verkaufsplattformen pauschal zu beschränken“.

Vor einigen Jahren hatte unter anderem Adidas versucht seinen Vertragshändlern das Verkaufen über Online-Marktplätze teilweise zu verbieten. Adidas musste auf Druck des Kartellamts diese Verkaufsverbot aber zurücknehmen.