Konkret ging es um einen Streit zwischen einem Hersteller von Luxus-Kosmetikprodukten, Coty, und einer Online-Parfümerie des Händlers Akzente. Coty verbietet seinen Vertragshändlern, seine Produkte über andere Online-Plattformen zu vertreiben. Nach der Einschätzung des EuGH ist dies zulässig.
Das Gericht stellte klar: Die Qualität von Luxuswaren beruht auch „auf ihrem Prestige-Charakter, der ihnen luxuriöse Ausstrahlung verleiht“. Folglich seien selektive Vertriebswege nach Kartellrecht erlaubt, um das Luxusimage zu wahren.
Die Unsicherheit, was Sport-Marken Vertragshändlern verbieten dürfen, wird dadurch nicht geringer. Das Bundeskartellamt machte bereits deutlich, dass sich der EuGH bei dem Urteil nur auf „echte Prestigeprodukte“ bezog.
Das Kartellamt hat zudem klargestellt, dass Hersteller von Markenware keinen Freibrief haben, „ihre Händler bei der Nutzung von Verkaufsplattformen pauschal zu beschränken“.
Vor einigen Jahren hatte unter anderem Adidas versucht seinen Vertragshändlern das Verkaufen über Online-Marktplätze teilweise zu verbieten. Adidas musste auf Druck des Kartellamts diese Verkaufsverbot aber zurücknehmen.
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