Die Black Friday GmbH zog in Deutschland bisher großen Ärger der Online-Händler auf sich. Denn seit Oktober 2016 ist sie die offizielle Lizenznehmerin der Super Union Holdings Ltd. – und diese aus Hongkong stammende Firma wiederum ist Inhaberin der im Dezember 2013 eingetragenen deutschen Wortmarke „Black Friday“. Die Wortmarke ist damit unter anderem für die Werbung markenrechtlich geschützt.
Was für den Online-Händler heißt: Wirbt er für den schwarzen Freitag mit Rabattaktionen, muss er damit rechnen, dass er abgemahnt wird und eine Unterlassungserklärung abgeben muss. Und falls er das nicht tut, kann Super Union Holdings Ltd. gerichtlich gegen ihn vorgehen. Das scheint sich nun allerdings zu ändern, die Online-Händler atmen auf.
Denn die Zeitschrift Textilwirtschaft berichtet zumindest bereits, dass das Deutsche Patent- und Markenamt den Forderungen nun stattgegeben hat, die Eintragung der Wortmarke Black Friday solle entfernt werden.
Grund dafür ist die Bekanntheit des Begriffs, Verbraucher hätten ihn schon vor der markenschutzrechtlichen Eintragung gekannt und Handelsunternehmen hätten ihn zuvor auch schon verwendet. Da Super Union Holdings die Entscheidung des Patent- und Markenamtes noch anfechten kann und auch bereits angekündigt hat, Rechtsmittel einzulegen, darf „Black Friday“ derzeit allerdings auch weiterhin nicht verwendet werden.
Mit einer endgültig rechtskräftigen Entscheidung ist nicht vor 2019 zu rechnen.
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