Immerhin sind sich im Grundsatz alle einig: Angesichts der enormen wirtschaftlichen Einbußen durch die Coronakrise brauchen Unternehmen jetzt schnelle und unbürokratische Hilfe, um die kommenden Wochen zu überstehen. Unübersichtlich ist die Situation dennoch. Denn wer genau hat Anspruch auf welche Sonderleistungen, wo kann man sie beantragen und was kann noch getan werden, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern? Hier ist eine Zusammenstellung:
Der Bund stellt 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zu gewähren. Damit werden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und ähnliches, gewährt. Diese Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten können Direkthilfen von 9.000 Euro erhalten, 15.000 Euro stehen Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten zu. Die Beträge werden komplett ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass der Betrieb vor dem 11. März nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war, das heißt, dass der Schaden als Folge der Coronakrise eingetreten ist. Eine Existenzbedrohung oder ein Liquiditätsengpass sollen eidesstattlich versichert werden müssen.
Die Gelder stehen derzeit noch nicht zur Verfügung, weil sie voraussichtlich erst Ende der Woche alle Gremien passiert haben. Hinweise zur Antragstellung sollen so bald wie möglich folgen.
Für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern oder mit hohen Umsatzerlösen gilt: Sie sollen durch einen Schutzschirm aufgefangen und mit Kapital und Garantien gestärkt werden; dafür plant die Bundesregierung 500 Milliarden Euro ein. Für Großunternehmen sind im Notfall zudem staatliche Beteiligungen vorgesehen. Die Hilfen zusammengefasst findet man hier.
Unternehmen jeder Größe erhalten steuerliche Hilfen, um ihre Liquidität zu verbessern. Für unmittelbar vom Coronavirus betroffene Unternehmen wurde bis Ende 2020 die Möglichkeit eingeräumt, Steuerschulden zu stunden ohne Zinszahlungen. Auch Steuervorauszahlungen können angepasst werden. Grundsätzlich sollen die Finanzbehörden auf Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende des Jahres verzichten.
Teil des Rettungspakets sind niedrigere Hürden für die Gewährung des Kurzarbeitergelds. Unternehmen können Kurzarbeitergeld nun bereits beantragen, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind. Mit dem Kurzarbeitergeld können betroffene Unternehmen Teile der Lohnkosten und Sozialabgaben von der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen. Dies schließt auch Leiharbeitnehmer ein. Kurzarbeit bedeutet, dass wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls Arbeitszeit und Arbeitsentgelt vorübergehend reduziert werden.
Arbeitgeber sind jedoch in der Nachweispflicht. Sie müssen den Behörden glaubhaft machen können, dass der Arbeitsausfall aufgrund der Coronakrise eingetreten ist, also beispielsweise durch Lieferengpässe oder Schließungen des Einzelhandels. Die Prüfung der Anträge durch die Bundesagentur für Arbeit soll etwa zwei bis vier Wochen dauern. Der Arbeitgeber kann aber bereits mit der Kurzarbeit beginnen.
Die Regierung hat zudem ein Sonderkreditprogramm der staatlichen Förderbank KfW auf den Weg gebracht. Darin sind die Kreditbedingungen nochmals verbessert worden durch niedrigere Zinssätze (für kleine Unternehmen zwischen 1 Prozent und 1,46 Prozent p.a.) und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu drei Millionen Euro. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent (zuvor höchstens 50 Prozent) bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen sollten Banken und Sparkassen die Kreditvergabe erleichtern. Nach Angaben der KfW sind die ersten Anträge bei der Förderbank bereits eingegangen und wurden bei Krediten von bis zu drei Millionen Euro auch bereits automatisiert zugesagt.
Damit ausbleibende Mietzahlungen nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses führen, hat die Bundesregierung die Soforthilfe (siehe oben) auf den Weg gebracht. Ein Recht auf Mietkürzung oder Mietstundung gibt es jedoch nicht. Da die Vertragsparteien wohl nur in den seltensten Fällen vertragliche Regelungen für eine Situation wie die aktuelle Coronakrise bestimmt haben, ist die Rechtslage nicht eindeutig und einzelfallabhängig. Nahezu ausschließlich weisen gewerbliche Mietverträge betriebsbezogene Risiken und Einschränkungen dem Mieter zu. Dennoch raten Juristen Händlern, sich an den Vermieter zu wenden und nach individuellen Lösungen zu suchen, die beiden Seiten nutzen. Erste Betreiber von Einkaufszentren haben auch bereits Mieterlässe angekündigt.
Was passiert mit der Ware, die geordert ist, vom Händler aber nicht verkauft werden kann? Auch hier gilt es, individuelle Vereinbarungen mit den Lieferanten zu treffen. Stefan Herzog, Generalsekretär Verband Deutscher Sportfachhandel, ruft zur Solidarität in der gesamten Branche auf: „Es braucht jetzt ein „Wir-Gefühl“ mit partnerschaftlichen Modellen: Die Lieferanten sollten den Handel aktiv unterstützen, z.B. über eine längere Valuta, Verschiebung bzw. Aussetzung von Lieferterminen.“ Ein Recht auf die Verweigerung der Annahme der Ware existiert jedoch nicht. Zahlreiche Hersteller haben die Belieferung ihrer Händler jedoch schon freiwillig ausgesetzt und längere Zahlungsziele vereinbart. Ausgeliefert wird jetzt nicht mehr gemäß vereinbarter Lieferfrist, sondern nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des Händlers. Ob die Ware am Ende der Ladenschließung jedoch noch zur Saison passt, ob der Händler sie dann noch annehmen und bezahlen muss und was so lange mit der geparkten Ware passiert, dafür gibt es derzeit kein Patentrezept, auch weil die Dauer der Ladenschließungen noch nicht absehbar ist.
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